Zehn häufige Missverständnisse!

  1. Ehegatten haften gegenseitig für ihre Schulden. Dies kann durch Vereinbarung des Güterstands der Gütertrennung vermieden werden. mehr...
  2. Was ein Ehegatte erwirbt, gehört dem anderen Ehegatten automatisch mit. mehr...
  3. Wenn ich getrennt von meinem Ehepartner lebe, kann ich mit meinem Vermögen machen, was ich will. mehr...
  4. Ehegatten können sich automatisch gegenseitig vertreten. mehr...
  5. Die Errichtung eines Testamentes/Erbvertrages beim Notar kostet viel Geld. mehr...
  6. Ein Ehegatte wird automatisch von dem anderen Ehegatten beerbt. Ein Testament ist dazu nicht notwendig. mehr...
  7. Minderjährige können nicht Erben werden. mehr...
  8. Den Kindern kann man ohne weiteres den Pflichtteil entziehen. mehr...
  9. Immobilienübertragungen innerhalb der Familie lösen hohe Steuern aus. mehr...
  10. Die Gründung einer GmbH dauert länger und ist teurer als die Gründung einer englischen Limited. mehr...

1. Ehegatten haften gegenseitig für ihre Schulden. Dies kann durch Vereinbarung des Güterstands der Gütertrennung vermieden werden.

Das Gesetz kennt keine automatische Haftung eines Ehegatten für die Schulden seines Ehepartners (eine Ausnahme gibt es nur bei vereinbarter Gütergemeinschaft). Jeder Ehegatte haftet ausschließlich für seine eigenen Schulden. Die Vereinbarung der Gütertrennung ausschließlich zur Vermeidung der eigenen Haftung für die Schulden des Ehegatten ist daher überflüssig. Zu beobachten ist allerdings, dass manche Banken bei Kreditverträgen die Unterschrift des anderen Ehegatten zusätzlich wollen, wenn die Ehegatten den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft haben. Hier kann unter Umständen doch die Vereinbarung der Gütertrennung dazu führen, dass die Bank auf die Unterschrift des Ehegatten verzichtet.
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2. Was ein Ehegatte erwirbt, gehört dem anderen Ehegatten automatisch mit.

Die meisten Eheleute leben im gesetzlichen Güterstand. Dieser heißt „Zugewinngemeinschaft“. Das Wortbestandteil „Gemeinschaft“ verleitet zu der Annahme, dass jeder Erwerb eines Ehegatten automatisch gemeinschaftliches Vermögen beider Ehegatten wird. Aber auch im gesetzlichen Güterstand hat jeder Ehegatte sein eigenes Vermögen. Sein Vermögen ist das, was er bereits bei Eheschließung hatte und all das, was er nach der Eheschließung auf seinen Namen erwirbt. Entscheidend für die Frage, wem was gehört, ist der Erwerbsvorgang. Das Eigentum bestimmt sich danach, wer als Erwerber aufgetreten ist. Selbstverständlich können die Ehegatten ihre Vermögenswerte auch gemeinsam erwerben, z. B. zum Miteigentum zu je ein Halb.
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3. Wenn ich getrennt von meinem Ehepartner lebe, kann ich mit meinem Vermögen machen, was ich will.

Leben Ehegatten im gesetzlichen Güterstand, kann grundsätzlich jeder Ehegatte über sein Vermögen verfügen (verkaufen, verschenken, belasten), wie er will. Möchte er aber mit einer einzigen Maßnahme über sein Vermögen im ganzen oder über sein wesentliches Vermögen (mindestens ca. 80 %) verfügen, dann ist dies nur wirksam, wenn der andere Ehegatte zustimmt. Diese Beschränkung gilt auch dann, wenn die Maßnahme (z. B. Verkauf) nur einen einzigen Vermögensgegenstand (z. B. Immobilie) betrifft, sobald dieser Vermögensgegenstand das ganze oder wesentliche Vermögen darstellt. Diese Beschränkungen sind zu beachten bei allen Maßnahmen, die während des Bestehens der Ehe, also vor deren Beendigung z. B. durch Scheidungsurteil, getroffen werden.
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4. Ehegatten können sich automatisch gegenseitig vertreten.

Das Gesetz kennt keine generelle Vertretungsbefugnis des einen Ehegatten für den anderen Ehegatten. Will ein Ehegatte (auch) für seinen Ehegatten handeln, benötigt er hierzu eine Vollmacht. Diese ist grundsätzlich formfrei möglich, in wichtigeren Angelegenheiten sollte sie jedoch zu Beweiszwecken schriftlich erteilt sein (in einigen Fällen muss sie vom Notar beglaubigt sein). Nur bei sogenannten Geschäften zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs kann jeder Ehegatte auch mit Wirkung für den anderen Ehegatten handeln, ohne dass hierzu eine besondere Bevollmächtigung notwendig ist. Beispiel: Anschaffung von Lebensmitteln, notwendiger Kleidungsstücke für die Familienmitglieder.
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5. Die Errichtung eines Testamentes/Erbvertrages beim Notar kostet viel Geld.

Die Gebühren bestimmen sich grundsätzlich nach dem Wert des Vermögens, über das verfügt wird. Berücksichtigt wird hierbei das sogenannte Reinvermögen (Gesamtvermögen, wobei auch Schulden berücksichtig werden). Die Gebühren betragen für ein Testament bei einem Reinvermögen von 50.000,-- € 165,-- €, bei einem Reinvermögen von 100.000,-- € 273,-- €, bei einem Reinvermögen von 500.000,-- € 935,-- €. Bei einem Erbvertrag fällt jeweils das Doppelte dieser Gebühren an. Hinzu kommen noch die Kopierkosten, Auslagen und die Registrierungskosten im Testamentsregister (durchschnittlich 30.- bis 50.- €) sowie die gesetzliche Umsatzsteuer. Das notarielle Testament (der notarielle Erbvertrag) erspart jedoch später beim Nachlassgericht den Erbschein – und damit viel Geld! Ein Erbschein ist erforderlich, wenn der Erbe über das geerbte Immobilienvermögen oder Geldvermögen verfügen möchte. Der Erbschein ist, da er häufig erst viele Jahre später benötigt wird und dann in den meisten Fällen das vorhandene Vermögen wesentlich größer ist, um einiges teurer. Außerdem kann z. B. ein Erbvertrag zwischen Ehegatten zweimal (nach dem Tod eines jeden Ehegatten) den Erbschein, für den also zweimal Gebühren anfallen würden, ersparen. Im Übrigen sind in den Notargebühren die Kosten einer umfangreichen Beratung sowie der Fertigung von Entwürfen der letztwilligen Verfügungen enthalten.
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6. Ein Ehegatte wird automatisch von dem anderen Ehegatten beerbt. Ein Testament ist dazu nicht notwendig.

Der überlebende Ehegatte ist nur dann Alleinerbe, wenn weder Kinder und Abkömmlinge von Kindern, Eltern, Geschwister und Abkömmlinge von Geschwistern noch Großeltern vorhanden sind. In allen anderen Fällen muß der Ehegatten mit den (entfernten) Verwandten des verstorbenen Ehegatten teilen. Es muss daher ein Testament oder ein Erbvertrag errichtet werden, damit der überlebende Ehegatte Alleinerbe wird.
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7. Minderjährige können nicht Erben werden.

Auch minderjährige Kinder können Erben werden. Sogar das gezeugte, aber noch nicht geborene Kind kann Erbe werden. Zu beachten ist allerdings, dass Minderjährige ihre Rechte nicht selbst ausüben können sondern hierbei vertreten werden von ihren Eltern/dem vorhandenen Elternteil oder einem Testamentsvollstrecker. Dem überlebenden Elternteil kann diese Vertretungsbefugnis aber entzogen werden. Dies wird häufig insbesondere dann gewünscht, wenn die Ehe der Eltern geschieden wurde und der geschiedene Ehegatte dann das erbende Kind bei der Verwaltung des Vermögens des verstorbenen Elternteils vertreten könnte.
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8. Den Kindern kann man ohne weiteres den Pflichtteil entziehen.

Das Gesetz garantiert den Kindern (aber auch dem Ehegatten und unter Umständen den Eltern) des Verstorbenen eine Teilhabe am Nachlass über den sogenannten Pflichtteil. Dieser ist grundsätzlich die Hälfte vom gesetzlichen Erbteil. Dieser Pflichtteil kann nicht willkürlich entzogen werden. Das ist grundsätzlich nur dann möglich, wenn der Pflichtteilsberechtigte ein extrem grobes Fehlverhalten gezeigt hat. Jedoch besteht die Möglichkeit, durch einen Vertrag zwischen Erblasser und dem Pflichtteilsberechtigten auf das Pflichtteilsrecht zu verzichten. Dieser Vertrag kommt aber nur dann zustande, wenn ihn beide Seiten abschließen wollen.
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9. Immobilienübertragungen innerhalb der Familie lösen hohe Steuern aus.

Für die Grunderwerbsteuer gilt: Immobilienerwerb durch den Ehegatten des Veräußerers (auch durch den früheren Ehegatten, wenn dies eine Vermögensauseinandersetzung nach der Scheidung darstellt), der Erwerb einer Immobilie durch Personen, die mit dem Veräußerer in gerader Linie verwandt sind (Kinder/Stiefkinder/Ehegatten der Kinder/Stiefkinder, Enkelkinder, Eltern, Großeltern) lösen keine Grunderwerbsteuer aus. Auch Schenkungen sind von der Grunderwerbsteuer ausgenommen. Bei der Schenkungsteuer/Erbschaftsteuer gelten die gesetzlichen Freibeträge: Das sind bei Ehegatten 500.000,-- €, bei Kindern 400.000,-- € je Kind und je Elternteil (alle 10 Jahre), wobei noch eine Steuerbefreiung für selbstgenutzte Immobilien für Ehegatten und Kindern unter bestimmten Voraussetzungen hinzukommen kann. Vorsicht bei Betriebsvermögen: Hier können ertragsteuerpflichtige Entnahmegewinne entstehen.
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10. Die Gründung einer GmbH dauert länger und ist teurer als die Gründung einer englischen Limited.

Die Unterlagen für die Eintragung einer GmbH sind leichter und schneller zu beschaffen wie für eine Limited. Nach Beurkundung der GmbH-Errichtung kann die Eintragung der Gesellschaft binnen weniger Tage in das Handelsregister erfolgen. Die reinen Gründungskosten sind bei der GmbH erheblich niedriger, da neben den Notar- und Gerichtskosten keine weiteren Kosten (Geschäftsbesorgungsgebühren, Übersetzungskosten, Beglaubigungsgebühren) anfallen. Die Verwaltung der Limited ist später erheblich teurer (als bei der GmbH), da die Abschlüsse nach englischem Recht in englischer Übersetzung auch für das Company House gefertigt werden müssen.
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Bitte beachten Sie, dass es sich um allgemeine Hinweise handelt, die ohne genaue Prüfung im Einzelfall nicht auf Ihren Lebenssachverhalt übertragen werden können. Eine Haftung ist daher ausgeschlossen. Bei weiterem Erklärungsbedarf ist aber jederzeit nach Vereinbarung eines Termins eine persönliche Beratung möglich.

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