Benötigte Angaben für den Kaufvertrag

Der Notar passt jeden Vertrag an den besonderen Fall an. Daher ist zumindest eine telefonische Besprechung ratsam, damit der Vertrag auch alle gewünschten und erforderlichen Vereinbarungen enthält.
Die folgende Maske enthält die in jedem Fall notwendigen Angaben für den Vertrag. Füllen Sie bitte die Felder aus, soweit Sie die gewünschten Angaben machen können. Offen gebliebene Informationen lassen wir uns dann später von Ihnen geben, soweit wir diese nicht selbst beschaffen können (z. B. aus dem Grundbuch).

1. Daten des Verkäufers

2. Daten des Käufers

3. Daten zum Verkaufsobjekt

€ 

4. Kaufpreis

€ 

€ 

Fälligkeit

Üblicherweise muss der Käufer den Kaufpreis zahlen, sobald ihm der Notar mitgeteilt hat, dass er die Sicherheit hat, den Kaufgegenstand frei von Schulden des Verkäufers zu bekommen (das dauert je nach Umfang der benötigten Unterlagen ca. 3 bis 6 Wochen). Soll hiervon abgewichen werden?

JaNein

Bankverbindung des Verkäufers

5. Weitere Vereinbarungen

6. Kaufpreisfinanzierung

JaNein

Falls ja, möge der Käufer bitte die Unterlagen zur Grundschuldbestellung von der finanzierenden Bank an uns schicken lassen.

7. Für Rückfragen

8. Datenschutzerklärung

9. Sicherheitscode

Nachfolgend einige Hinweise zu häufig gestellten Fragen

A. Vertretung eines Vertragsbeteiligten

1. Ein Vertragsbeteiligter kann am Termin nicht teilnehmen
  • Vertretung durch vorher einer anderen Person erteilten Vollmacht. Die Vollmacht muß jedoch notariell beglaubigt oder beurkundet sein.
    ODER
  • Nachträgliche Genehmigung des bereits beurkundeten Kaufvertrages. Die Genehmigung bedarf ebenfalls der notariellen Beglaubigung.
2. Vertragspartner ist eine Gesellschaft
Der Vertretungsberechtigte der Gesellschaft muss seine Vertretungsberechtigung nachweisen können. Für in Bayern ansäßige Firmen kann der Notar das Handelsregister einsehen. Für außerhalb Bayerns ansäßige Firmen bedarf es eines beglaubigten Handelsregisterauszuges neueren Datums; diesen kann auch der Notar beim zuständigen Gericht einholen.
3. Eine unter Betreuung stehende Person ist Vertragsbeteiligter
  • Für den Betreuten muss der Betreuer handeln und seinen Betreuerausweis vorlegen.
  • Wenn der Betreuer selbst auch Vertragsteil ist, kann die Bestellung eines Ergänzungspflegers und eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung erforderlich sein.
4. Ein minderjähriges Kind ist Vertragsteil
  • der Minderjährige wird grundsätzlich von den Eltern vertreten, sofern diese nicht ebenfalls Vertragsbeteiligte sind.
  • die Bestellung eines Pflegers/Ergänzungspflegers und eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung kann erforderlich sein, insbes. wenn die Eltern am Vertrag auch selbst beteiligt sind.
5. Ein Erbe verkauft Grundbesitz aus dem Nachlaß
  • Nachweis der Erbfolge erforderlich durch Erbschein oder Voreintragung des Erben als neuer Eigentümer im Grundbuch.
  • Nachweis kann ggf. auch geführt werden durch Verweisung auf die Nachlassakte des Nachlassgerichts; dessen Geschäftszeichen ist notwendig.
6. Ein Vertragsbeteiligter ist ausländischer Staatsangehöriger und spricht nicht deutsch
ein Dolmetscher ist erforderlich und muss bei Beurkundung teilnehmen. Der Dolmetscher darf mit den Vertragsbeteiligten nicht verwandt oder verschwägert sein.
7. Ein Vertragsbeteiligter ist blind, taub, stumm oder schreibunfähig
  • grundsätzlich: Beiziehung eines Zeugen oder zweiten Notars, es sei denn, alle Beteiligten verzichten hierauf. Darüber hinaus:
  • bei Taubheit: Vorlage und Durchlesen des Vertragstextes
  • bei Stummheit: Beiziehung eines Gebärdendolmetschers zur Beurkundung
  • bei Blindheit: Beiziehung eines Zeugen zur Beurkundung
  • bei Schreibunfähigkeit: Mitwirkung eines Zeugen („Schreibzeuge“), welcher für die schreibunfähige Person unterzeichnet.

B. Übergabe des Objektes an den Käufer

Die Übergabe des Vertragsobjektes an den Käufer wird sich in erster Linie danach richten, ob der Vertragsbesitz leer steht oder noch vom Verkäufer (oder einem Mieter) bewohnt wird und ob der Käufer selbst in das Objekt einziehen möchte. Gegebenenfalls will der Käufer auch vor Kaufpreiszahlung Umbauten vornehmen.

Als Gestaltung ist u.a. möglich:

  • Übergabe nach erfolgter Kaufpreiszahlung (üblich)
  • Übergabe Zug um Zug mit Kaufpreiszahlung („gleichzeitig“)
  • Übergabe an einem bestimmten Termin vor Zahlung des Kaufpreises (meist gegen Teilzahlung)

In den Vertrag sollte des Weiteren u.a. aufgenommen werden:

  • vorhandene Mängel
  • etwa beschlossene Sonderumlage der Eigentümergemeinschaft
  • etwa noch offene Erschließungskosten für das Grundstück
  • Sondervereinbarungen, z.B.
    • über noch durchzuführende Reparaturen,
    • Umbau durch den Käufer vor Kaufpreiszahlung,
    • Verkäufer räumt erst mehrere Wochen/Monate nach Kaufpreiszahlung und bezahlt hierfür monatlichen Betrag an den Käufer,
    • Abtretung von Gewährleistungsansprüchen gegen Bauträger oder Handwerker an den Käufer,
    • Eintritt in schuldrechtliche Vereinbarungen mit Weitergabeverpflichtung

C. gewünschte Zahlungsvoraussetzungen (Fälligkeit)

Üblicherweise wird für den Käufer im Grundbuch eine Auflassungsvormerkung eingetragen, damit sein Anspruch auf Übertragung des Eigentums an der Kaufsache insolvenzfest gesichert ist.
Des Weiteren müssen dem Notar von eventuellen Grundschuldgläubigern die Löschungserklärungen über ihre Rechte vorliegen. Diese Löschungserklärungen dürfen meist gegen direkte Zahlung eines Kaufpreisteils an den Gläubiger verwendet werden. Der Käufer zahlt solche Ablösungsforderungen der Gläubiger direkt an diese; den übersteigenden Betrag erhält der Verkäufer.
Bei Grundstücken oder Grundstücksteilen besteht für die Gemeinde unter Umständen ein gesetzliches Vorkaufsrecht. Der Notar holt die Erklärung ein, ob ein Vorkaufsrecht im konkreten Fall besteht und ob die Gemeinde dieses ausübt.
Wenn eine Wohnung vor Aufteilung des Grundstücks in Wohnungseigentum vermietet wurde, hat der Mieter ein Vorkaufsrecht; eine Erklärung, ob der Mieter dieses Vorkaufsrecht ausübt, muss eingeholt werden.
Je nach Grundbuchstand können weitere Genehmigungserklärungen von Behörden, dem Verwalter der Eigentümergemeinschaft oder von Dritten erforderlich sein.

Wenn alle zur Sicherung des Käufers notwendigen Erklärungen vorliegen und die Auflassungsvormerkung für den Käufer eingetragen ist, versendet der Notar die „Fälligkeitsmitteilung“ an den Käufer. Im genannten Schreiben bestätigt der Notar, dass die Kaufpreiszahlung erfolgen kann - entsprechend den Vereinbarungen im Kaufvertrag.
Der Notar lässt das Eigentum auf den Käufer umschreiben nach Bezahlung des Kaufpreises. Dies hat der Verkäufer und ggf. dessen Grundpfandrechtsgläubiger dem Notar zu bestätigen.

Zu den üblichen Fälligkeitsvoraussetzungen können Sie jedoch Abweichungen vereinbaren,
wie z. B.

  • Zahlung erst nach Räumung und bei Übergabe des Vertragsbesitzes
  • Zahlung des Kaufpreises nicht vor einem bestimmten Termin
  • Zahlung eines Kaufpreisteiles vor Fälligkeitsmitteilung gegen Übergabe
  • bei Teilflächen, die noch vermessen werden müssen: Quadratmeterpreis, der nach Vermessung ausgeglichen wird, oder vom Vermessungsergebnis unabhängiger Festpreis

Hinweis

Liebe Besucher und Mandanten,

bitte beachten Sie, dass die öffentliche Tiefgarage im Haus von 01. Juni 2023 bis voraussichtlich 31. Oktober 2023 wegen Sanierungsarbeiten komplett geschlossen ist.

Weitere Parkmöglichkeiten in der Nähe der Kanzlei sind